Beihilfe an Trümmerfrauen

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Das Bundessozialamt gewährt Frauen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Österreich ein Kind geboren oder ein vor dem 1. Jänner 1951 geborenes nicht leibliches Kind in Österreich erzogen haben, als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich eine einmalige Zuwendung in der Höhe von € 300,00.

Anträge sind im Gemeindeamt erhältlich oder im Internet unter dem Link http://www.basb.bmsg.gv.at/cms/basb/downloads/ansuchen.doc abrufbar. Antragsfrist bis Sommer 2006!

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:

- Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis(e) über Einkünfte
  (z.B. Kontoauszüge, Pensions- bzw. Bezugsbestätigungen, Rentenabschnitte)
- Nachweis(e), aus dem (denen) die Erziehung des nicht leiblichen Kindes bzw. die Erziehung in Österreich des nicht in Österreich geborenen Kindes hervorgeht (z.B. Adoptionsvertrag, Pflegschaftsvertrag, Meldezettel oder Meldebestätigungen, Ihre Heiratsurkunde bei Stiefkindern, Bestätigung des Gemeindeamtes...)
- Gerichtsbeschluss im Falle einer Sachwalterschaft

Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, Eingaben und Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl.Nr. 501/1984, befreit.

Zuständige Behörde: Bundessozialamt

18.10.2005

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